Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Tabakwaren Union GmbH & Co.KG · Klosteracker 3 · 37176 Nörten-Hardenberg

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§ 1
Abwehrklausel

Für den Vertrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin. Anderslautende Bedingungen, soweit sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich auf diese geeinigt haben, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Verkäuferin diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2
Angebot und Lieferung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin und deren Rechtsnachfolger erfolgen aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gleicher Art, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 3
Preise, Skonto, Mehrwertsteuer

(1) Grundlage unseres Angebotes ist die jeweils gültige Preisliste, die bei Vertragsschluss ausgehändigt und auf Anforderung des Käufers übersandt wird. Alle Preise verstehen sich ohne Skonto, ohne sonstige Nachlässe und ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird dem Preis zugeschlagen.

(2) Die Verkäuferin ist berechtigt, ihr Angebot zurückzunehmen beziehungsweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung der Waren durch einen von ihr nicht zu vertretenden Grund innerhalb von drei Wochen nicht möglich ist.

§ 4
Zahlung, Zahlungsverzug

Der Kaufpreis ist mit Lieferung der Ware sofort fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche im Zusammenhang mit dem Zahlungsrückstand stehenden Kosten, insbesondere auch Skonti und Protestkosten, geltend zu machen.  

§ 5
Beanstandung der gelieferten Ware

(1) Käufer, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, haben die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang der Ware, soweit dieses nach dem ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber der Verkäuferin anzuzeigen.

(2) Käufer, die nicht unter den Begriff des Kaufmannes im Sinne des HGB fallen, haben der Verkäuferin offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich bei Kenntniserlangung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist die Anzeige bei der Verkäuferin.

§ 6
Eigentumsvorbehalt und Sicherung

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich der der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Forderungen und Verpflichtungen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges über die Ware verfügen. Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

(2) Die aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen des Käufers gegenüber Dritten oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehende Forderungen (aus Versicherungsvertrag, unerlaubter Handlung, etc.) bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware einschließlich sämtlicher Saldoforderungen, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers die Sicherungsabtretung offenzulegen und die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug des Käufers und erfolgter angemessener Nachfristsetzung ist die Verkäuferin zur Wegnahme der Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. Der Käufer wird zu diesem Zweck den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gestatten. Wird seitens der Verkäuferin der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, so gilt dies - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird seitens der Verkäuferin ausdrücklich erklärt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr vom Käufer gegebenen Sicherungswerte auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden offenen Forderungen der Verkäuferin um mehr als 20 % übersteigt.    

§ 7
Wechsel / Bargeldlose Zahlung

Haftet die Verkäuferin im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises wechselmäßig, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen beziehungsweise bei bargeldloser Zahlung nicht vor der endgültigen Einlösung des Zahlungsmittels. 

§ 8
Aufrechnungsverbot

Der Käufer kann gegen Forderungen der Verkäuferin nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9
Datenverarbeitung

Die Verkäuferin ist ein Betrieb im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Die bei der Abwicklung des Geschäftsverkehrs anfallenden Daten ihrer Abnehmer verwendet die Verkäuferin nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Kundeninformation. Eine Weitergabe an Dritte über diesen Zweck hinaus erfolgt nicht. Die Aushändigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als Benachrichtigung des Abnehmers gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigern Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen - einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen - ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Verkäuferin in Nörten-Hardenberg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist ebenfalls der Sitz der Verkäuferin. Es gilt deutsches Recht.

§ 11
Weitergabe an Rechtsnachfolger der Abnehmer

Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin bei Veräußerung des Geschäftes oder Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse unverzüglich zu benachrichtigen und diese Geschäftsbedingungen seinen Rechtsnachfolgern oder Geschäftsübernehmern aufzuerlegen (zu übergeben). Setzen Rechtsnachfolger oder Geschäftsübernehmer die Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin fort, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für sie.

§ 12
Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Teile der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Oktober 2008